1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der business creation EDV Services KG (in der Folge auch " business creation " oder "Auftragnehmer" bzw. „Lizenzgeber“ genannt), und deren Kunden (in der Folge auch "Auftraggeber" oder „Lizenznehmer“ genannt). Sämtliche Lieferungen, Leistungen und das Angebot erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsfälle, selbst wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich verwiesen wird.
Neben diesen AGB gelten ausschließlich die Bestimmungen der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer individuell abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen.
1.2 Der Begriff "schriftlich" umfasst im Folgenden - sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird - die Übermittlung per (einfachen) Brief oder per eingeschriebenen Brief.
1.3 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Erfolg des Projektes von seiner Kooperationsbereitschaft abhängt. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, business creation EDV Services KG kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und sämtliche im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit benötigten Information zu liefern. Der Auftraggeber setzt insbesondere business creation EDV Services KG ohne besondere Aufforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen in Kenntnis, welche für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, business creation EDV Services KG einen befugten Projektverantwortlichen und dessen Stellvertreter unter Angabe von dessen Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Diese sollen als Ansprechpartner für business creation EDV Services KG dienen und haben daher über sämtliche für die Durchführung des Projektes erforderlichen Informationen und Befugnisse (sämtliche Verantwortlichkeiten seitens der Auftraggeber sind zu Projektbeginn an business creation EDV Services KG mitzuteilen) zu verfügen.
1.4 Risiko und Gefahrtragung gehen im Falle einer Projektverzögerung seitens des Auftraggebers voll zu dessen Lasten. Vereinbarte Abnahme- Zahlungszeitpunkte und diesbezügliche Vereinbarungen verzögern sich dadurch nicht.
1.5 business creation EDV Services KG ist vom Auftraggeber mit der Implementierung der Software betraut und befugt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte heranzuziehen.
1.6 Die Begriffe Lasten-/Pflichtenheft und Projektauftrag sind gleichbedeutend. Sondervereinbarungen in diesen Dokumenten haben Vorrang gegenüber den AGB.
2. Angebote, Bestellungen
2.1 Sofern keine ausdrücklichen anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Angebote und Preislisten stets unverbindlich und freibleibend.
2.2 Alle Preise verstehen sich - sofern nicht anders angegeben - in Euro ohne Mehrwertsteuer. Es gelten jeweils die aktuellen Preise und Stundensätze der business creation EDV Services KG. Alle Leistungen und damit verbundenen Spesen werden unmittelbar nach Erbringung in Rechnung gestellt.
2.3 Die Verträge kommen entweder nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Einlangen der schriftlichen Bestellung des Kunden bei der business creation EDV Services KG, sofern die business creation EDV Services KG die Bestellung innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich ablehnt, oder aber mit der ersten Erfüllungshandlung durch die business creation EDV Services KG zustande.
2.4 Bei einem individuellen Angebot der business creation EDV Services KG kommt der Vertrag durch Auftrag des Kunden mit Bezug auf das unveränderte Angebot zustande. Hierfür wird auf Grundlage eines detaillierten Lasten-/Pflichtenheftes ein konkretes individuelles Angebot mit Kostenvoranschlag der angeführten Leistungen erstellt. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt (Verrechnung nach Zeitaufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen) wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Nachträgliche Änderungen im vertraglichen Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber entsprechend den Tarifen der business creation EDV Services KG berechnet.
2.5 Preisänderungen bleiben vorbehalten. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste werden alle vorherigen Preislisten ungültig.
2.6 Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von business creation EDV Services KG zurückgefordert werden und sind jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt (dies gilt auch für Programme und sonstige Software).
2.7 Die Lieferfristen und –termine beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor Übermittlung sämtlicher erforderlicher und durch den Auftraggeber beizubringender Unterlagen.
2.8 Projekt-Management
2.8.1 Der Auftraggeber erteilt business creation EDV Services KG alle notwendigen Informationen über den Ist-Zustand seiner EDV-Anlage, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten – sofern diese Projektrelevanz haben – sowie insgesamt alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden, für die Erfüllung des Auftrages nötigen Angaben.
2.8.2 Die Gefahr unrichtiger oder unvollständiger Informationen trägt der Auftraggeber.
2.8.3 Unbeschadet eines allfällig im Pflichtenheft enthaltenen Terminplanes gilt der Programmerstellungsvertrag ausdrücklich nicht als Fixgeschäft.
2.8.4 Erkennt business creation EDV Services KG während der Konzeptionsphase, dass die vorgesehene Datenverarbeitungskonfiguration im Hinblick auf die herausgearbeiteten Tatsachen (Ist-Bestand), Anforderungen und Programmeigenschaften modifiziert werden muss, wird business creation EDV Services KG den Auftragnehmer hierauf binnen angemessener Frist hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Sollte business creation EDV Services KG erkennen, dass Angaben oder Anforderungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind, trifft business creation EDV Services KG die gleiche Hinweispflicht. business creation EDV Services KG trifft aber keine Verpflichtung, die Angaben oder Anforderungen des Auftraggebers auf Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit, Zweideutigkeit oder mangelnde Eignung zur Ausführung zu untersuchen.
2.8.5 Der Auftraggeber wird über eventuelle Änderungen unverzüglich entscheiden. Ihm ist bewusst, dass sich jede diesbezügliche Verzögerung negativ (vor allem in zeitlicher Hinsicht) auswirken kann.
2.8.6 Ob Änderungswünsche technisch möglich und zumutbar sind, obliegt ausschließlich der Entscheidung von business creation EDV Services KG. Dem Auftraggeber entstehen aus der Ablehnung seiner Anregungen keine wie immer gearteten Ansprüche. Außerdem sind alle Änderungswünsche in jeder Hinsicht (Vergütung, Inhalt, Zeit etc.) separat zu projektieren.
2.9 Abnahme des Programms
2.9.1 Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung, welche spätestens innerhalb von 5 Werktagen, nachdem business creation EDV Services KG dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit (ist auch Installation) mitgeteilt hat, beginnt. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
2.9.2 Nicht wesentliche Abweichungen werden schriftlich als Mängel festgehalten, berechtigen jedoch nicht zur Verweigerung der Abnahme.
2.9.3 Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm durch business creation EDV Services KG schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung gesetzt werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
3. Zahlungen und Wertsicherung
3.1 Auf jeder Rechnung wird die Fälligkeit der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.
3.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch die business creation EDV Services KG. Wird die ausgewiesene Zahlungsfrist überschritten, kommt es zur ersten Mahnung. Die Berechnung von Verzugszinsen in der in § 352 UGB bezeichneten Höhe sowie Mahnspesen und Inkassokosten (einschließlich der Kosten anwaltlicher Mahnschreiben) ist selbstverständlich. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Allfällige Ersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt. Sofern nicht anders vereinbart, werden sämtliche Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem diese – auch teilweise – geliefert oder für den Auftraggeber zur Abholung bereitgehalten werden, fakturiert und sind netto Kassa (ohne Abzüge) sofort zahlbar. Die Zahlung hat unter Ausschluss von Aufrechnungen oder Zurückhaltungen zu erfolgen.
3.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist die business creation EDV Services KG berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.
3.4 Die laufenden Entgelte (zB Nutzungsentgelte; Entgelt Update-Service) auf der Grundlage des nach dem von der Statistik Österreich Bundesanstalt öffentlichen Rechts verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (oder ein an seine Stelle tretender Index) sind wertgesichert. Diese Wertsicherung erfolgt in Form einer jährlichen Indexanpassung (wirksam ab 01.01. eines Kalenderjahrs).
3.5 Im Fall des begründeten Rücktritts (siehe Pkt. 9 ff) von business creation EDV Services KG hat der Käufer sämtliche von business creation EDV Services KG übergebenen Lizenzprodukte sowie die Programmkopien und das schriftliche Material herauszugeben, und eine angemessene Nutzungsgebühr zu zahlen. Gleiches gilt bei einem Rücktritt durch den Käufer. Überdies sind sämtliche Softwareprodukte der business creation EDV Services KG zu deinstallieren.
3.6 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Doppelten der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.
3.7 Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.
3.8 Werden Termine innerhalb 24 Stunden durch den Auftraggeber abgesagt, wird die veranschlagte Leistung in Rechnung gestellt.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bzw. schriftlichen Abnahme der AGB und/oder eines allfälligen Lasten-/Pflichtenheftes bleiben sämtliche Waren, Programme, sonstige Software und Leistungen (inklusive schriftlicher Ausarbeitungen) samt Zinsen und Kosten Eigentum der business creation EDV Services KG. Sollten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, Leistungen, Programme etc. gepfändet werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, business creation EDV Services KG sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, business creation EDV Services KG von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen von business creation EDV Services KG aus dem Geschäftsverhältnis an business creation EDV Services KG abgetreten. Diese Abtretungen sind in den Büchern des Auftraggebers ersichtlich zu machen. business creation EDV Services KG ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber die Bekanntgabe des Käufers der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, Software oder Leistung zu verlangen und kann diesem gegenüber jederzeit die Zession offen legen.
5. Erwerb der business creation EDV Services KG-Software
5.1 Die business creation EDV Services KG-Software und das dazugehörige Schriftmaterial, etc. unterliegen den geltenden urheberrechtlichen und sonstigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen (Copyright).
5.2 Mit dem Kauf erwirbt der Auftraggeber zeitlich unbegrenzte nicht ausschließliche Verwendungsrechte (Werknutzungsbewilligung) für betriebliche Zwecke ausschließlich zum eigenen Gebrauch für die zum Zeitpunkt des Kaufes aktuelle Version der business creation EDV Services KG-Software für die zum Vertragszeitpunkt (siehe allfälliges Lasten-/Pflichtenheft) bestehende Soft- und Hardwareumgebung des Auftraggebers. business creation EDV Services KG ist und bleibt Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte. Es erfolgt zu keinem Zeitpunkt ein Lizenz- oder Eigentumsübergang an den Softwarerechten. Diverse Updates werden – sofern nicht im Wartungsvertrag enthalten, gesondert vereinbart und verrechnet.
5.2.1 Werden die Programme nicht ausdrücklich ohne laufende Updates bestellt, gelten diese automatisch als mitbestellt – sofern dies nicht anders schriftlich und ausdrücklich geregelt wurde. Für das Update-Service gelten im Übrigen die Bestimmungen des 6.3.
5.2.2 Hinweis: Für den sinnvollen Gebrauch business creation EDV Services KG-Software sind die laufenden Updates unbedingt notwendig. Es wird ausdrücklich erklärt, dass nur jeweils aktuelle Versionen im Sinne dieser Vertragsbedingungen gewartet werden können. Die Mitführung der Updates ist auch wesentliche Voraussetzung für allfällige Gewährleistungsansprüche.
5.3 Mit der Nutzung erwirbt der Auftraggeber die zeitlich begrenzten betrieblichen und nicht ausschließlichen Verwendungsrechte (Werknutzungsbewilligung) ausschließlich zum eigenen Gebrauch für die business creation EDV Services KG-Software oder Teilen der Software. business creation EDV Services KG ist und bleibt Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte. Bei der Nutzungsvariante muss kein Kaufpreis, sondern Nutzungs- und Installationsgebühr bezahlt werden. Die Nutzungsgebühr wird im ersten Kalenderjahr einmalig sofort bei Lieferung der Software und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr für ein Jahr jeweils spätestens im Januar im Voraus verrechnet.
5.3.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
5.3.2 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahrs von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum des Einlangens beim Vertragspartner ausschlaggebend.
5.4 Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
5.4.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, fallen hierunter die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Fahrtzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. Verrechnung erfolgt zu aktuell gültigen Stundensätzen inkl. Verrechnung von Mehraufwendungen.
5.4.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit dem jeweils gültigen Kostensatz in Rechnung zu stellen.
5.4.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
5.4.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
5.4.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
5.4.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehenden Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
5.4.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
5.4.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
5.4.9 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
5.4.10 Ziel der Kundenunterstützung ist es, Hilfestellungen im Rahmen der Verwendung der Software-Konfiguration zu geben, nicht aber Schulungen und Beratungs- und Installationsunterstützungsleistungen zu ersetzen.
5.5 Der Anwender ist für die Sicherung der Daten vor dem Durchführen des Versions-Wechsels (im Folgenden Versionen genannt) bzw. Updates verpflichtet und selbst verantwortlich (dies gilt sowohl für die Kauf- als auch die Nutzungsvariante).
5.6 Eine Rechtspflicht von business creation EDV Services KG auch nach Auftragserteilung auf an business creation EDV Services KG herangetragene Anregungen und Wünsche einzugehen besteht ausdrücklich nicht.
6. Update-Service und Updatekosten
Vorbemerkung: Als Updates bzw. Versionswechsel werden solche Änderungen der Software verstanden, welche theoretisch für alle erdenklichen Lizenznehmer von Nutzen sein können. Davon sind sämtliche Änderungen abzugrenzen, die kundenspezifisch erfolgen (in welcher Art und Weise auch immer). Solche Änderungen erfolgen auf Basis einer separaten Vereinbarung.
6.1 Updatekosten Nutzungsvariante: In der Nutzungsgebühr sind die Kosten für die diversen Updates, die während des vertragsgegenständlichen Kalenderjahres angeboten werden, enthalten.
6.2 Updatekosten Kaufvariante: Bei der Kaufvariante werden die Kosten für die diversen Updates, die während des vertragsgegenständlichen Kalenderjahrs angeboten werden, jeweils spätestens im Jänner für ein Jahr im Voraus verrechnet.
6.3 Vertragsdauer Update-Service im Fall der Kaufvariante
6.3.1 Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
6.3.2 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden.
6.4 Vertragsdauer Update-Service im Fall der Nutzungsvariante
6.4.1 Das Update-Service ist untrennbarer Teil des Vertrags über die Nutzung. Vgl. daher die Punkte 5.3.1 und 5.3.2.
6.5 Inhalte des Update-Services:
Die Updatekosten sind Jahresbeträge, welche gewährleisten, dass alle nachfolgenden Punkte durch die business creation EDV Services KG ausgeführt werden:
6.5.1 Informationsservice
Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. über den Schriftweg oder über die Homepage der business creation EDV Services KG (www.business-creation.at) informiert.
6.5.2 Update-Service
6.5.2.1 Die business creation EDV Services KG stellt zum von ihr festgelegten Termin und nach eigenem Ermessen Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern bzw. Programmproblemen, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten oder Verbesserungen des Leistungsumfanges enthalten. In diesem Umfang erfolgt die Pflege der angebotenen Produkte und Leistungen.
6.5.2.2 Updates werden von der business creation EDV Services KG zur Verfügung gestellt.
6.5.3 Wartung: Telefonische u. E-Mail Betreuung (dies betrifft ausnahmslos Programmfehler bzw. Programmierfehler der Produkte der business creation EDV Services KG).
6.5.3.1 Der Auftraggeber wird bei etwaigen Fragen per Telefon oder E-Mail innerhalb der Bürozeiten der business creation EDV Services KG betreut. Die jeweils aktuellen Bürozeiten sind auf der Homepage der business creation EDV Services KG (www.business-creation.at) ersichtlich.
6.5.3.2 Die bei der business creation EDV Services KG in Anspruch genommenen Dienstleistungszeiten werden zu den jeweils laut aktueller Dienstleistungs-Preisliste gültigen (Stunden-)Sätzen und den dort bezeichneten Abrechnungseinheiten verrechnet. Um die unter 6.5.1 und 6.5.2 angeführten Punkte zu gewährleisten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine gültige E-Mail-Adresse bekanntzugeben. Ist diese nicht vorhanden, kann es für den Auftraggeber zu zusätzlichen Kosten kommen.
6.6 Die business creation EDV Services KG behält sich vor, wesentliche Funktionserweiterungen der Lizenzprogramme in extra zu lizenzierenden Modulen abzubilden.
7. Datenspeicherung, Datenschutz
Der Aufraggeber erklärt sich einverstanden, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Die business creation EDV Services KG verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Die physische Datenspeicherung (Software, Produktivdaten, schriftliche Unterlagen etc.) obliegt dem Auftraggeber.
8. Urheberrecht und Werknutzungsrechte
8.1 Alle Urheberrechte bzw. Werknutzungsrechte stehen der business creation EDV Services KG zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken zu nutzen (Werknutzungsbewilligung zum eigenen Gebrauch). Eine sonstige Verwertung (zB Verbreitung) durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einrichtung weiterer Nutzer, die über die vertragliche Festlegung hinausgehen.
8.2 Der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Vervielfältigung (zB durch Weiterveräußerung) der business creation EDV Services KG-Software nicht berechtigt (dies gilt auch für jegliche schriftliche Unterlagen oder Handbücher und ähnliches).
8.3 Jede Verletzung der Urheberrechte bzw. Werknutzungsrechte der business creation EDV Services KG zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
8.4 Reverse Engineering: Der Käufer kann von business creation EDV Services KG auf Anfrage die zu Erstellung eines interoperablen Programmes notwendigen Schnittstelleninformationen gegen ein separat zu vereinbarendes Entgelt erhalten. business creation EDV Services KG ist nicht verpflichtet, diese Informationen zu geben. Hierbei gewonnene Informationen, die nicht Schnittstellen betreffen, sind unverzüglich zu vernichten. Darüber hinaus darf der Käufer ein Reverse-Engineering (Rückführung des Computerprogrammes auf vorherige Entwicklungsstufen, Rückwärtsanalyse, zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren), gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht vornehmen.
8.5 Jeder Vertragspartner darf Abschriften, Auszüge oder – auch nur teilweise – Kopien von Handbüchern, Unterlagen, Beschreibungen, Programmen etc. die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, in welcher Form auch immer, nur dann und insoweit anfertigen, als dies zur Erfüllung dieses Vertrages notwendig und nach diesem erlaubt ist.
8.6 Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, ohne Zustimmung von business creation EDV Services KG hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihm eingeräumter einfache oder ausschließliche Lizenzen an Dritte zu vergeben.
8.7 business creation EDV Services KG hat das Recht, unter Verwendung von Erkenntnissen, die business creation EDV Services KG bei Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln, dies unter Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung.
9. Rücktrittsrecht
9.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigem Handeln der business creation EDV Services KG ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist von mindestens 21 Werktagen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
9.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der business creation EDV Services KG liegen, entbinden die business creation EDV Services KG von der Liefer-/Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, erlischt die Leistungsverpflichtung der business creation EDV Services KG.
9.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der business creation EDV Services KG möglich. Ist die business creation EDV Services KG mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
9.4 Lieferzeitpunkte bzw. Lieferfristen sind unverbindlich angegeben und gelten nur annähernd (sofern nicht ausdrücklich schriftliche Fixtermine zugesagt wurden). Sollte die Einhaltung nicht möglich sein, hat der Lizenznehmer mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er zu einem Rücktritt berechtigt ist.
9.5 Sollte aus den zur Verfügung gestellten Planunterlagen offensichtlich sein, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen business creation EDV Services KG gegenüber aller Wahrscheinlichkeit und billigem Ermessen nicht nachzukommen im Stande sein wird, kann mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückgetreten werden. Dies gilt auch, als über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Der bis dahin angefallene Aufwand ist vom Auftraggeber zu ersetzen.
9.6 Sollte der Auftraggeber den vereinbarten Terminplan nachhaltig nicht einhalten bzw. die Umsetzung unmöglich machen, oder ist aus dem Verhalten zu schließen, dass die Umsetzung des Vertrages durch Verschulden des Auftraggebers nicht möglich, oder nur unter erheblichen Erschwernissen machbar ist, kann business creation EDV Services KG nach zweimaliger Mahnung vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Aufgelaufene Kosten sind bis zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen.
9.7 Die Rücktrittsbestimmungen richten sich, sofern nicht anders bestimmt, nach dem ABGB.
10. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
10.1 Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial wird ohne jeglichen Garantieanspruch geliefert.
10.2 Die business creation EDV Services KG leistet keine Verantwortung bezüglich der Verwendung oder der Folgen der Verwendung der Software oder des Schriftmaterials hinsichtlich Richtigkeit, Fehlerlosigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität o.ä.. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Überwachung und Kontrolle der Benutzung der Lizenzprogramme. Er hat insbesondere für geeignete Betriebsmethoden zu sorgen, um den Anforderungen an Sicherheit und Genauigkeit der Dateneingabe und Datenausgabe zu entsprechen.
10.3 Die business creation EDV Services KG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft, und dass die enthaltenen Funktionen in einer vom Kunden gewählten Art ausführbar sind. Für die Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks wird ebenfalls keine Gewähr übernommen. Das gesamte Risiko bezüglich der Ergebnisse und der Durchführung der Software liegt beim Auftraggeber. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Funktionstüchtigkeit der Software von der Konfiguration des Arbeitsplatzes/der Netzwerkumgebung abhängig ist, in die das Programm eingebettet ist. Die Umgebung hat business creation EDV Services KG für jedes Produkt spezifiziert und bekannt gemacht. Der Auftraggeber erklärt, die Systemvoraussetzungen zu kennen und diese Voraussetzungen geschaffen zu haben. Sollte das Programm aus Gründen, welche in einer abweichenden Systemumgebung liegen, Fehlfunktionen zeigen oder in seiner Performance hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleiben, so hat business creation EDV Services KG dafür keine Gewähr zu leisten.
10.4 Die business creation EDV Services KG gewährleistet, dass die Software in allen wesentlichen Belangen der jeweils gültigen und dem Kunden überlassenen Programmspezifikation (Lasten-/Pflichtenheft) bzw. Angebot entspricht und die Software in ihrer jeweiligen aktuellsten Version auf die vereinbarte Dauer, maximal jedoch auf Dauer der Vereinbarung über das Update-Service gepflegt wird.
10.5 Die business creation EDV Services KG übernimmt keine Gewähr für Mängel, die auf einer ungeeigneten Hard- und Softwareumgebung, auf fehler- oder mangelhafte Benutzung oder Bedienung sowie auf durch den Auftraggeber oder Dritte durchgeführte Wartungsarbeiten oder nachträgliche Änderungen zurückzuführen sind. Stellt die business creation EDV Services KG fest, dass vermutete Fehler der Lizenzprogramme auf Eingabefehler oder unsachgemäßen oder gemäß dem Lizenzvertrag unerlaubten Einsatz der Lizenzprogramme zurückzuführen sind, hat der Anwender für die zur Untersuchung der vermuteten Fehler aufgewendeten Personal- und Rechnerzeit ein angemessenes Entgelt und die damit in Verbindung stehenden Spesen zu bezahlen.
10.6 Treten erhebliche Programmfehler auf, werden diese im Rahmen der Möglichkeiten durch die business creation EDV Services KG beseitigt. Der Kunde ist verpflichtet, der business creation EDV Services KG die fehlerhaften Daten sowie Aufzeichnungen über den Fehlerhergang zur Verfügung zu stellen. Zudem muss der Fehler reproduzierbar sein. Die business creation EDV Services KG kann jedoch nicht garantieren, dass alle Fehler beseitigt und / oder korrigiert werden. Für die Prüfung der Mängel sowie für die Mängelbehebung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist business creation EDV Services KG die angemessene Zeit zu gewähren.
10.7 Die Gewährleistungsansprüche umfassen lediglich die Software selbst, Ansprüche wie entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Lizenznehmer usw. sind ausgeschlossen. Ein Rücktritt vom Vertrag ohne Einräumung der Möglichkeit der vorherigen Ausbesserung ist ausgeschlossen. Wird eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommen, hat business creation EDV Services KG nur dann dafür aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben.
10.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 6 Monate. Voraussetzung der Inanspruchnahme der der Gewährleistung ist die Installation der Updates – dies beinhaltet auch die laufende Wartung der Systemumgebung (Betriebssystem, Datenbank und ähnliches) seitens des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Bezug von Updates einen Systemwechsel notwendig machen kann. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
10.9 Vor Reparaturen und bei sonstigen Systemeingriffen hat der Käufer durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen dafür zu Sorge zu tragen, dass alle Daten auf dem System mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
10.10 Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach der Ablieferung die Software, soweit möglich und zumutbar, auf eventuelle offensichtliche Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel sind business creation EDV Services KG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und präzise detailliert mitzuteilen. Werden entdeckte Mängel nicht unverzüglich gerügt, kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche mehr wegen dieser Mängel geltend machen. Die Gewährleistung ist beschränkt wie unter Pkt. 10.8. Verspätet gerügte Mängel lösen keine Leistungspflicht von business creation EDV Services KG aus.
10.11 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat der Käufer/Werkbesteller zu tolerieren.
10.12 Die Unterstützung umfasst jedoch auf keinen Fall steuerliche Beratung, Beratung bei der Erstellung der Planung bzw. unternehmensberatende Tätigkeiten der Auskünfte bzw. Beratung technischer Natur betreffend Hardware oder Drucker-Ansteuerung und ähnlichen Sachverhalten. Fragen zur Installation im Netzwerk bzw. zur laufenden Betreuung des Netzwerkes fallen genauso wenig unter diesen Vertrag. Umfangreichere Fragen sind schriftlich zu stellen und werden üblicherweise schriftlich beantwortet.
10.13 Der Wartungsvertrag erstreckt sich auf die Verhältnisse, die zum Vertragsschluss Gültigkeit besessen haben. Jegliche zusätzliche Änderungen, Zusatzanforderungen oder sonstigen einseitigen Änderungen der Vertragsgrundlagen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der business creation EDV Services KG gültig.
10.14 Die Gewährleistungspflicht trifft business creation EDV Services KG nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten, insbesondere nicht für Mängel, die auf vom Auftraggeber oder Dritten zu verantwortenden Gründen beruhen.
10.15 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht dazu, Zahlung zurück zu behalten.
10.16 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die Leistungen der business creation EDV Services KG nicht auch auf eine Pflege (Wartung, Betreuung oder sonstige Leistungserbringung) des Arbeitsplatzes oder der Netzwerkumgebung erstrecken. Allfällige Schwierigkeiten, welche durch Änderungen an der Gesamtkonfiguration der EDV-Anlage im Zusammenhang mit der Installation neuer Programme, dem Update bestehender Programme oder aber der Installation oder dem Update von Software der business creation EDV Services KG entstehen, liegen alleine in der Risikosphäre des Auftraggebers.
10.17 Die business creation EDV Services KG benötigt für die Installation und Updates seiner Programme einen zuständigen Administrator der EDV-Anlage. Sollte diesbezüglich kein Verantwortlicher zur Verfügung stehen, und der Auftraggeber wünscht die Implementierung unserer Software durch Mitarbeiter der business creation EDV Services KG, werden Gewährleistung oder Haftung für Beeinträchtigungen jeglicher Art durch den Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen. business creation EDV Services KG wird sich nur über gesonderte Beauftragung derartiger Probleme annehmen und auf Stundenbasis an der Beseitigung derartiger Probleme mitwirken. Bei der Erbringung derartiger Leistungen schuldet business creation EDV Services KG ausdrücklich nur Mühen, aber keinen Erfolg. Für im Zusammenhang mit derartigen Leistungen dem Auftraggeber entstehende Schäden übernimmt business creation EDV Services KG keine Haftung, und hat jederzeit das Recht, die Erbringung derartiger zusätzlicher Leistungen abzulehnen.
10.18 Sofern Mängel nicht unter die Gewährleistung fallen und eine Beseitigung auch nicht durch einen Wartungsvertrag gedeckt ist, ist business creation EDV Services KG berechtigt, die Bereinigung nach den geltenden Tarifbestimmungen zu verrechnen.
10.19 Aufgrund der Informations-Asymmetrie trägt die Beweislast der Auftraggeber.
10.20 business creation EDV Services KG ist ermächtigt, alle Maßnahmen die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind in den eigenen Räumlichkeiten vorzubereiten.
11. Änderung der Auftraggeberdaten oder -verhältnisse
11.1 Der Auftraggeber hat der business creation EDV Services KG unverzüglich jede Namensänderung, Adressenänderung bzw. Änderung der Rechnungsanschrift und Änderung der E-Mail-Adresse mitzuteilen, sofern diese Daten für die Vertragsgestaltung erforderlich sind.
11.2 Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übernahme des Auftraggebers und/oder einer gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Gesamtrechtsnachfolge ist dieser Vertrag mit Eintritte der Übernahme/Gesamtrechtsnachfolge aufgelöst (dieser kann jedoch neu ausverhandelt werden).
12. Haftung
12.1 Die business creation EDV Services KG haftet für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern ihr vom
Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
12.2 Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer nicht für Schäden, welche im Zusammenhang mit bzw. als Folge von – mit den Lizenzprogrammen erzielten – Arbeitsergebnissen stehen. Der Lizenznehmer und seine Mitarbeiter bleiben verantwortlich für die Überprüfung der Eingabe der Daten und der mit den Lizenzprogrammen erzielten Ergebnisse.
12.3 business creation EDV Services KG haftet nicht für Handlungen seiner Mitarbeiter, welche in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zum Auftraggeber stehen. Dies gilt insbesondere für nicht aus dem mit business creation EDV Services KG bestehenden Vertrag erforderliche Eingriffe und Handlungen am EDV-System des Auftraggebers.
12.4 Wird eine Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hierüber benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. business creation EDV Services KG haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
13. Gerichtsstand und Rechtswahl
13.1 Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der business creation EDV Services KG.
13.2 Es gilt ausschließlich das österreichische materielle Recht ohne dessen Verweisregeln des IPR (unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts). Die Vertragssprache ist deutsch.
14. Diesen AGB widersprechende AGB und Erklärungen des Auftraggebers
Die AGB eines Auftraggebers oder seine Erklärungen, welche diesen AGB des Auftragnehmers widersprechen, erlangen keine Gültigkeit. Anderes gilt nur für den Fall, dass der Auftragnehmer diesen AGB des Auftraggebers bzw. seinen Erklärungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
15. Schriftlichkeitsgebot
Nebenabreden zu dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag oder allfällige Ergänzungen desselben bedürfen ebenso wie das Abgehen von diesem Formerfordernis zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
16. Sonstiges
16.1 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken.
16.2 Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, eigene Forderungen, aus welchem Titel und Rechtsverhältnis immer, gegen solche der business creation EDV Services KG aufzurechnen oder geschuldete Leistungen, aus welchem Grunde auch immer, zurückzuhalten oder zu mindern.
16.3 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung (auch Kooperationsverhältnisse und ähnliches), auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
16.4 Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.5 Datenschutz und Urheberrechtsangelegenheiten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
16.6 Auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers ist business creation EDV Services KG berechtigt, auf den Produkten und Leistungen seinen Firmennamen oder seine Markenbezeichnung in anzubringen.